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§ 7 MinStBV

Erstellen des Mindeststeuer-Berichts

(1)

Der Mindeststeuer-Bericht ist auf Basis der GloBE-Mustervorschriften zu erstellen.

(2)

Teile von Unternehmensgruppen, die in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind,

  1. 1.

    das die Voraussetzungen nach § 81 des Mindeststeuergesetzes erfüllt oder

  2. 2.

    dem allein die Besteuerungsrechte an der gesamten Unternehmensgruppe nach einer anerkannten Primär- oder einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung zustehen,

müssen die erforderlichen Berechnungen auf Basis der lokalen Gesetzgebung durchführen und im Mindeststeuer-Bericht darstellen.

(3)

Führt die Nutzung der einzigen Datenquelle zu Unterschieden im Vergleich zur lokalen Gesetzgebung, ist die Unternehmensgruppe verpflichtet, die Auswirkungen der Differenzen im Mindeststeuer-Bericht darzulegen.

Mindeststeuerdurchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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