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§ 8 MinStBV

Benennung der Steuerhoheitsgebiete

Die Anlage zu dieser Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes. Erfasst werden Geschäftsjahre betroffener Unternehmensgruppen, die an dem in der Anlage in den Spalten B bis E ausgewiesenen Datum oder danach begonnen haben.

Mindeststeuerdurchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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