AdvoCite

§ 38 MinStG

Steuerpflicht von Portfoliodividenden

(1)

Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ist § 20 Absatz 1 Nummer 2 für die Ermittlung des Dividendenkürzungsbetrags einer Geschäftseinheit nicht anzuwenden.

(2)

Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist für alle Beteiligungen einer Geschäftseinheit einheitlich auszuüben.

Mindeststeuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved