AdvoCite

§ 44 MinStG

Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit

(1)

Der Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit entspricht den im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag im Geschäftsjahr angefallenen laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, angepasst um

  1. 1.

    die Hinzurechnungen im Sinne des § 47 und die Kürzungen im Sinne des § 48 der erfassten Steuern für das Geschäftsjahr,

  2. 2.

    den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern im Sinne des § 50,

  3. 3.

    Erhöhungen oder Minderungen der im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis berücksichtigten erfassten Steuern in Bezug auf Bestandteile, die in die Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts einfließen und nach dem Steuerrecht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit der Besteuerung unterliegen,

  4. 4.

    Steuern im Sinne des § 36 Absatz 5 und

  5. 5.

    Anpassungen nach Teil 7 (§§ 69 bis 74).

(2)

Bei der Ermittlung des Betrags nach Absatz 1 darf kein Betrag erfasster Steuern mehrfach berücksichtigt werden.

Mindeststeuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved