Gesetze › MinStG › Teil 10 Nationale Ergänzungssteuer› Abschnitt 2 Besonderheiten § 92 MinStG Grenzüberschreitende Zurechnung erfasster Steuern § 49 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass erfasste ausländische Steuern keinem nach § 1 Steuerpflichtigen zugerechnet werden dürfen, der der nationalen Ergänzungssteuerregelung unterliegt. Mindeststeuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 91 Steuererhöhungsbeträge staatenloser Geschäftseinheiten § 93 Nichtberücksichtigung der nationalen Ergänzungssteuer