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§ 92 MinStG

Grenzüberschreitende Zurechnung erfasster Steuern

§ 49 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass erfasste ausländische Steuern keinem nach § 1 Steuerpflichtigen zugerechnet werden dürfen, der der nationalen Ergänzungssteuerregelung unterliegt.

Mindeststeuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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