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§ 3 MitÜbermitV

Übermittlungen der zuständigen Behörden

(1)

Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist

  1. 1.

    für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5,

  2. 2.

    für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Daten

elektronisch vorzunehmen.

(2)

Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.

Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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