Gesetze › MitÜbermitV § 4 MitÜbermitV Nicht mehr anzuwendende Vorschriften § 75 Absatz 4 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist nicht mehr anzuwenden. Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Übermittlungen der zuständigen Behörden § 5 Inkrafttreten