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§ 49 MitbestGWO 1

Aufbewahrung der Wahlakten

Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.

Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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