§ 49 MitbestGWO 1
Aufbewahrung der Wahlakten
Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle