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§ 86 MitbestGWO 1

Abberufungsausschreiben, Wählerliste

(1)

Der Betriebswahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von vier Wochen seit Erlass des Abberufungsausschreibens stattfinden.

(2)

Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    das Datum seines Erlasses;

  2. 2.

    den Inhalt des Antrags;

  3. 3.

    die Bezeichnung der antragstellenden Person;

  4. 4.

    die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;

  5. 5.

    dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;

  6. 6.

    dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;

  7. 7.

    Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;

  8. 8.

    den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe für die schriftliche Stimmabgabe nach § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist;

  9. 9.

    wo und wie die Abstimmungsberechtigten von der Wählerliste, dem Gesetz und dieser Verordnung Einsicht nehmen können;

  10. 10.

    dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;

  11. 11.

    die Anschrift des Betriebswahlvorstands.

Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens ist § 24 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(3)

Für die Abberufung wird unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs (Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 8, 9 und 11 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Trennung der Wählerliste nicht erforderlich ist.

Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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