Gesetze › MitbestGWO 1 › Teil 2 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer› Kapitel 4 Ersatzmitglieder § 91 MitbestGWO 1 Ersatzmitglieder Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 90 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten § 91a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen