Gesetze › MitbestGWO 3 › Teil 3 Besondere Vorschriften für die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Seebetrieben› Kapitel 2 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer› Abschnitt 2 Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer § 110 MitbestGWO 3 Stimmabgabe Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 109 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste § 111 Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten