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§ 71 MitbestGWO 3

Wahlniederschrift

(1)

Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

  1. 1.

    die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

  2. 2.

    die Zahl der gültigen Stimmen;

  3. 3.

    die Zahl der ungültigen Stimmen;

  4. 4.

    die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

  5. 5.

    den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 68);

  6. 6.

    für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften

    1. a)

      der gewählten Delegierten,

    2. b)

      der Ersatzdelegierten

    in der Reihenfolge ihrer Benennung;

  7. 7.

    besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2)

Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten.

Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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