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§ 22 MKSeuchV

Anwendungsvorrang

Liegt das Impfgebiet ganz oder teilweise in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobachtungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden insoweit keine Anwendung.

MKS-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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