Gesetze › MKSeuchV › Teil 2 Schutzmaßregeln› Abschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln› Unterabschnitt 2 Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche § 22 MKSeuchV Anwendungsvorrang Liegt das Impfgebiet ganz oder teilweise in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobachtungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden insoweit keine Anwendung. MKS-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen § 23 Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet