AdvoCite
§ 33a MKSeuchV
Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus
(1)
Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit lebendem Virus der Maul- und Klauenseuche gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2)
Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen
- 1.
nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und
- 2.
des § 33 erfüllt sind.