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§ 33a MKSeuchV

Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus

(1)

Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit lebendem Virus der Maul- und Klauenseuche gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2)

Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen

  1. 1.

    nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und

  2. 2.

    des § 33 erfüllt sind.

MKS-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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