Gesetze › MKSeuchV › Teil 2 Schutzmaßregeln› Abschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln› Unterabschnitt 2 Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche § 6 MKSeuchV Öffentliche Bekanntmachung Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb) öffentlich bekannt. MKS-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Kontrollzone § 7 Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb