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§ 61 MntDBwVVDV

Zulassung zur Laufbahnprüfung

Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer

  1. 1.

    die Zwischenprüfung bestanden hat und

  2. 2.

    die Ausbildungsabschnitte absolviert hat.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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