Gesetze › MntDBwVVDV › Teil 4 Prüfungen› Abschnitt 2 Laufbahnprüfung› Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches § 61 MntDBwVVDV Zulassung zur Laufbahnprüfung
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer
1. die Zwischenprüfung bestanden hat und
2. die Ausbildungsabschnitte absolviert hat.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 60 Zweck der Laufbahnprüfung § 62 Bestandteile der Laufbahnprüfung Diese Gesetze direkt in Word
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