Gesetze › MntDBwVVDV › Teil 4 Prüfungen› Abschnitt 2 Laufbahnprüfung› Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches § 62 MntDBwVVDV Bestandteile der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung besteht aus
1. einer schriftlichen Prüfung und
2. einer mündlichen Prüfung.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 61 Zulassung zur Laufbahnprüfung § 63 Prüfungsamt Diese Gesetze direkt in Word
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