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§ 78 MntDBwVVDV

Zweck der mündlichen Prüfung

In der mündlichen Prüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, ob sie fachbezogen kommunizieren und kooperieren können.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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