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§ 79 MntDBwVVDV
Gegenstand der mündlichen Prüfung
(1)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte
- 1.
des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehrgangs sowie
- 2.
der praktischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2)
Die Schwerpunkte werden von der Prüfungskommission ausgewählt.