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§ 27 MntZollDVDV

Leistungstests während des Einführungslehrgangs

(1)

Im Einführungslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben

  1. 1.

    im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,

  2. 2.

    im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,

  3. 3.

    im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und

  4. 4.

    in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.

Die Ausbildungsgebiete nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 können bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

(2)

Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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