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§ 28 MntZollDVDV
Leistungstests während des Abschlusslehrgangs
(1)
Im Abschlusslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
- 1.
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
- 2.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam,
- 3.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 gemeinsam und
- 4.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
(2)
Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.