Gesetze › MontanMitbestG › Zweiter Teil Aufsichtsrat § 7 MontanMitbestG - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 § 8