Gesetze › MontanMitbestGErgG › Art 3 Übergangs- und Schlußvorschriften § 21 MontanMitbestGErgG - Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle §§ 19 u. 20 § 22