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§ 100 MontanMitbestGErgGWO

Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste

(1)

Die in § 83 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.

(2)

Das Abberufungsausschreiben nach § 83 muss für Seebetriebe auch die in § 93 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.

(3)

§ 90 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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