Gesetze › MontanMitbestGErgGWO › Teil 3 Besondere Vorschriften für die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmern von Seebetrieben› Kapitel 3 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer› Abschnitt 2 Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer § 101 MontanMitbestGErgGWO Stimmabgabe Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 94 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 100 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste § 102 Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten