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§ 1.05 MoselSchPV

Verhalten unter besonderen Umständen

Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.

Moselschiffahrtspolizeiverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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