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MoselSchPV
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
Erster Teil Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
- § 1.01Begriffsbestimmungen
- § 1.02Schiffsführer
- § 1.03Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
- § 1.04Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 1.05Verhalten unter besonderen Umständen
- § 1.06Benutzung der Wasserstraße
- § 1.07Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
- § 1.08Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
- § 1.09Besetzung des Ruders
- § 1.10Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
- § 1.10aAusnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord
- § 1.11Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord
- § 1.12Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse
- § 1.13Schutz der Schiffahrtszeichen
- § 1.14Beschädigung von Anlagen
- § 1.15Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße
- § 1.16Rettung und Hilfeleistung
- § 1.17Anzeige von Unfällen, festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
- § 1.18Freimachen des Fahrwassers
- § 1.19Besondere Anweisungen
- § 1.20Überwachung
- § 1.21Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge, Militärfahrzeuge
- § 1.22Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde
- § 1.22aAnordnungen vorübergehender Art der Moselkommission
- § 1.23Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
- § 1.24Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze
- § 1.25Laden, Löschen und Leichtern
- § 1.26Sonderrechte der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
- § 1.27Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
Kapitel 2 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung
- § 2.01Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
- § 2.02Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
- § 2.03Schiffseichung
- § 2.04Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
- § 2.05Kennzeichen der Anker
- § 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen (Anlage 3: Bild 66)
Kapitel 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Abschnitt I. Allgemeines
- § 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen (Anlage 3 Bild 1)
- § 3.02Lichter
- § 3.03Flaggen, Tafeln und Wimpel
- § 3.04Zylinder, Bälle und Kegel
- § 3.05Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
- § 3.06
- § 3.07Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.
Abschnitt II. Nacht- und Tagbezeichnung
Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
- § 3.08Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Anlage 3 Bild 2, 3)
- § 3.09Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt (Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
- § 3.10Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt (Anlage 3 Bild 11, 12, 13, 14)
- § 3.11Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 15, 16)
- § 3.12Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3 Bild 17)
- § 3.13Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
- § 3.14Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
- § 3.15Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist (Anlage 3 Bild 33)
- § 3.16Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3 Bild 34, 35, 36)
- § 3.17Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen (Anlage 3: Bild 37)
- § 3.18Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)
- § 3.19Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3 Bild 39)
Titel B. Bezeichnung beim Stilliegen
- § 3.20Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (Anlage 3 Bild 40, 41)
- § 3.21Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 42, 43, 44)
- § 3.22Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen (Anlage 3 Bild 45, 46)
- § 3.23Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen (Anlage 3 Bild 47)
- § 3.24Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3 Bild 48)
- § 3.25Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge (Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
- § 3.26Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker (Anlage 3 Bild 53, 54, 55)
Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung
- § 3.27Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden (Anlage 3 Bild 56)
- § 3.28Zusätzliche Bezeichnung der Sondertransporte sowie der Fahrzeuge und schwimmenden Geräte, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen (Anlage 3: Bild 57)
- § 3.29Schutz gegen Wellenschlag (Anlage 3 Bild 58)
- § 3.30Notzeichen (Anlage 3 Bild 59)
- § 3.31Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten (Anlage 3: Bild 60)
- § 3.32Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden (Anlage 3: Bild 61)
- § 3.33Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander (Anlage 3 Bild 62)
- § 3.34Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern (Anlage 3: Bild 65)
Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
Abschnitt I. Schallzeichen (Anlage 6)
Abschnitt II. Sprechfunk
Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte
Kapitel 5 Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
Kapitel 6 Fahrregeln
Abschnitt I. Allgemeines
- § 6.01Fahrt unter Segel
- § 6.02Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
- § 6.02aBesondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge
Abschnitt II. Begegnen und Überholen
- § 6.03Allgemeine Grundsätze
- § 6.04Begegnen Grundregeln (Anlage 3 Bild 63)
- § 6.05Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
- § 6.06
- § 6.07Begegnen im engen Fahrwasser
- § 6.08Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
- § 6.09Überholen Allgemeine Bestimmungen
- § 6.10Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
- § 6.11Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
Abschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt
- § 6.12Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
- § 6.13Wenden
- § 6.14Verhalten bei der Abfahrt
- § 6.15Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
- § 6.16Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
- § 6.17Fahrt auf gleicher Höhe, Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
- § 6.18Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
- § 6.19Schiffahrt durch Treibenlassen
- § 6.20Vermeidung von Wellenschlag
- § 6.21Zusammenstellung der Verbände
- § 6.22Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
- § 6.22aVorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)
Abschnitt IV. Fähren
Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
- § 6.24Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines
- § 6.25Durchfahrt unter festen Brücken
- § 6.26Durchfahrt der Bootsschleusen und Bootsgassen
- § 6.27Durchfahren der Wehre
- § 6.28Durchfahren der Schleusen
- § 6.28aSchleuseneinfahrt und -ausfahrt
- § 6.29Vorrecht auf Schleusung
Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar
- § 6.30Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
- § 6.31Stillliegende Fahrzeuge
- § 6.32Mit Radar fahrende Fahrzeuge
- § 6.33Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
- § 6.34
Kapitel 7 Regeln für das Stilliegen
- § 7.01Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
- § 7.02Liegeverbot
- § 7.03Ankern und Benutzung von Stelzen oder Ankerpfählen
- § 7.04Festmachen
- § 7.05Liegestellen
- § 7.06Besondere Liegestellen
- § 7.07Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
- § 7.08Wache und Aufsicht
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
- § 8.01Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände
- § 8.01aFahrgeschwindigkeit
- § 8.02Geschleppte und schleppende Schubverbände
- § 8.03Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
- § 8.04Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
- § 8.05Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
- § 8.06Kupplungen der Schubverbände
- § 8.07Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet
- § 8.08Begehbarkeit der Schubverbände
- § 8.09
- § 8.10Bleib-weg-Signal
- § 8.11Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind
- § 8.12Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
- § 8.13Anlegestellen für Fahrgastschiffe
Kapitel 9 Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
- § 9.01Fahrbeschränkungen
- § 9.02Durchfahrt durch die Schleuse Metz außerhalb der Betriebszeiten
- § 9.03Verkehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen
- § 9.04Fahrt von Schubverbänden in der Moselmündung
- § 9.05Meldepflicht
Kapitel 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser
- § 10.01Hochwassermarken
- § 10.02Regeln für die Fahrt, wenn die Hochwassermarken erreicht oder überschritten sind
Zweiter Teil Umweltbestimmungen
Kapitel 11 Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen
- § 11.01Begriffsbestimmungen und Anwendung
- § 11.02Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 11.03Verbot der Einbringung und Einleitung
- § 11.04Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
- § 11.05Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
- § 11.06Sorgfaltspflicht beim Bunkern
- § 11.07Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) (Anlage 3: Bild 62)
- § 11.08Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
- § 11.09Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
- Anlage 1
- Anlage 2
- Anlage 3Bezeichnung der Fahrzeuge
- Anlage 4
- Anlage 5
- Anlage 6Schallzeichen
- Anlage 7Schiffahrtszeichen
- Anlage 8Bezeichnung der Wasserstraße
- Anlage 9
- Anlage 10
- Anlage 11Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
- Anlage 12Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten
- Anlage 13VERZEICHNIS DER MITZUFÜHRENDEN URKUNDEN UND SONSTIGEN UNTERLAGEN NACH § 1.10 MoselSchPV