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§ 1.14 MoselSchPV

Beschädigung von Anlagen

Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z.B. Schleuse, Brücke, Buhne) beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.

Moselschiffahrtspolizeiverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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