Gesetze › MoselSchPV › Erster Teil Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen› Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1.14 MoselSchPV Beschädigung von Anlagen Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z.B. Schleuse, Brücke, Buhne) beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen. Moselschiffahrtspolizeiverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße