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§ 1.19 MoselSchPV

Besondere Anweisungen

Der Schiffsführer hat die Anweisungen zu befolgen, die ihm von den Bediensteten der zuständigen Behörden für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt erteilt werden. Dies gilt auch im Falle der grenzüberschreitenden Nacheile

Moselschiffahrtspolizeiverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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