§ 1.22a MoselSchPV
Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission
Die Moselkommission kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,
- a)
in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
- b)
um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.
Moselschiffahrtspolizeiverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle