Gesetze › MoselSchPV › Erster Teil Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen› Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1.25 MoselSchPV Laden, Löschen und Leichtern Das Laden, Löschen und Leichtern außerhalb der Häfen und der behördlich zugelassenen Stellen ist verboten. Moselschiffahrtspolizeiverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze § 1.26 Sonderrechte der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden