§ 11.09 MoselSchPV
Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
Moselschiffahrtspolizeiverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle