Gesetze › MoselSchPV › Erster Teil Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen› Kapitel 2 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung § 2.03 MoselSchPV Schiffseichung Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß geeicht sein. Moselschiffahrtspolizeiverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge § 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger