Gesetze › MoselSchPV › Erster Teil Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen› Kapitel 3 Bezeichnung der Fahrzeuge› Abschnitt I. Allgemeines § 3.06 MoselSchPV (ohne Inhalt) Moselschiffahrtspolizeiverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.