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§ 3.08 MoselSchPV

Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Anlage 3 Bild 2, 3)

  1. 1.

    Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:

    1. a)

      ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muß; diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet;

    2. b)

      die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen; sie müssen mindestens 1,00 m tiefer als das Topplicht und mindestens 1,00 m hinter diesem gesetzt und binnenbords derart abgeblendet werden, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;

    3. c)

      ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.... nicht darstellbares Bild 2Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 19

  2. 2.

    Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit mehr als 110,00 m Länge müssen bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen, und zwar auf dem Hinterschiff und in größerer Höhe als das vordere Licht.... nicht darstellbares Bild 3

  3. 3.

    Dieser Paragraph gilt weder für Kleinfahrzeuge noch für Fähren; für Kleinfahrzeuge gilt § 3.13, für Fähren § 3.16.

Moselschiffahrtspolizeiverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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