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§ 3.16 MoselSchPV
Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3 Bild 34, 35, 36)
- 1.
Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:
- a)
ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet;
- b)
ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m über dem Licht nach Buchstabe a.... nicht darstellbares Bild 34Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 28
- a)
- 2.
Bei Gierfähren am Längsseil in Fahrt muß bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.... nicht darstellbares Bild 35(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 29)
- 3.
Frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:
- a)
die Lichter nach Nummer 1;
- b)
die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c.... nicht darstellbares Bild 36
- a)