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§ 3.24 MoselSchPV

Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3 Bild 48)

Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stilliegen bei Nacht führen: das Licht nach § 3.20 Nr. 1. Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:

  1. -

    bei Nacht:durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;... nicht darstellbares Bild 48Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 33

  2. -

    bei Tag:durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.... nicht darstellbares Bild 48

Moselschiffahrtspolizeiverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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