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§ 6.22a MoselSchPV

Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)

Es ist verboten, an den in § 3.25 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder die roten Lichter nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d oder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), den roten Ball ... nicht darstellbare Bilder 50a und 52 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 51 oder die rote Flagge nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d ... nicht darstellbare Bilder 50a, 50b und 52 zeigen.

Moselschiffahrtspolizeiverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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