Gesetze › MoselSchPV › Erster Teil Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen› Kapitel 6 Fahrregeln› Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen § 6.27 MoselSchPV Durchfahren der Wehre Das Durchfahren der Wehre ist verboten. Moselschiffahrtspolizeiverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6.26 Durchfahrt der Bootsschleusen und Bootsgassen § 6.28 Durchfahren der Schleusen