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§ 8.08 MoselSchPV

Begehbarkeit der Schubverbände

Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.

Moselschiffahrtspolizeiverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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