Gesetze › MoselSchPV › Erster Teil Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen› Kapitel 8 Zusatzbestimmungen § 8.08 MoselSchPV Begehbarkeit der Schubverbände Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein. Moselschiffahrtspolizeiverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet § 8.09