Gesetze › MPDG › Kapitel 4 Klinische Prüfungen, Leistungsstudien und sonstige klinische Prüfungen› Abschnitt 2 Voraussetzungen für den Beginn, wesentliche Änderungen und Korrekturmaßnahmen› Unterabschnitt 2 Sonstige klinische Prüfungen im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745› Titel 5 Korrekturmaßnahmen § 61 MPDG Verbot der Fortsetzung Die sonstige klinische Prüfung darf nicht fortgesetzt werden, wenn die Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission zurückgenommen oder widerrufen wurde. Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 60 Korrekturmaßnahmen der Ethik-Kommission § 62 Pflichten des Prüfers oder Hauptprüfers