Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in der mündlichen Prüfung erbrachte Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewerten.
MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle