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§ 58 MTAPrV

Ausstellung der Erlaubnisurkunde

(1)

Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes stellt die zuständige Behörde eine Erlaubnisurkunde aus.

(2)

Für die Erlaubnisurkunde ist das Muster der Anlage 9 zu verwenden.

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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