§ 66 MTAPrV
Prüfungsort der Eignungsprüfung
(1) Die zuständige Behörde legt den jeweiligen Prüfungsort für die einzelnen Aufgabenstellungen der Eignungsprüfung fest.
(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 19 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.
MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle