Gesetze › MTAPrV › Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen› Abschnitt 6 Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes § 99d MTAPrV Erlaubnisurkunde Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes ist das Muster nach Anlage 14 zu verwenden. MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 99c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag § 99e Erforderliche Unterlagen