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§ 1 MTBG
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Wer die Berufsbezeichnung
- 1.
„Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“,
- 2.
„Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“,
- 3.
„Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik“ oder
- 4.
„Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“ oder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin“
führen will, bedarf der Erlaubnis.
Die jeweilige Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
- 1.
die jeweils vorgeschriebene Ausbildung nach Teil 3 erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 25 bestanden hat,
- 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- 4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.