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§ 20 MTBG

Praxisanleitung

Die praxisanleitende Person führt die Auszubildenden an die praktischen und berufsspezifischen Tätigkeiten in der medizinischen Technologie heran und begleitet den Lernprozess während der praktischen Ausbildung.

MT-Berufe-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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