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§ 25 MTBG

Staatliche Prüfung

(1)

Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

(2)

Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die auszubildende Person das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht hat.

MT-Berufe-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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