Gesetze › MTBG › Teil 3 Ausbildung und Ausbildungsverhältnis› Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis § 28 MTBG Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages Der Ausbildungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Schule, mit der der Träger der praktischen Ausbildung eine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat, dem Ausbildungsvertrag zustimmt. MT-Berufe-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 27 Inhalt des Ausbildungsvertrages § 29 Vertragsschluss bei Minderjährigen