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§ 32 MTBG

Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person

Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung.

MT-Berufe-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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